Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen in Beratung und Entwicklung von Daniel Hoogen – IT Consulting und Softwareentwicklung.

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge des Auftraggebers mit Daniel Hoogen – nachfolgend „DH“ genannt – im Rahmen des Consultings und der Softwareentwicklung. Dies beinhaltet insbesondere betriebswirtschaftliches sowie system- und organisationsbezogenes Consulting, die Entwicklung und Einführung neuer Software, die Wartung und den Betrieb bestehender Software sowie die Erstellung von fachlichen und technischen Konzepte sowie Dokumentationen (nachfolgend in Summe als „Leistungen in Beratung und Entwicklung“ bezeichnet).
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht zum Vertragsbestandteil, auch wenn DH einen Auftrag bearbeitet, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
  3. Abweichende Bedingungen gelten nur dann als verbindlich, wenn diese schriftlich bei Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber und DH vereinbart werden.
  4. Schriftlich vereinbarte Bedingungen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Erbringung der Leistung

  1. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 6 nicht rechtzeitig nach, verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend. Sollte der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung weiterhin nicht nachkommen, so ist DH zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Mit der Kündigung ist DH von der Leistungspflicht frei und berechtigt, dem Auftraggeber alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
  2. DH ist berechtigt, Dritte im Rahmen der Leistungserbringung zu beauftragen. Die erbrachte Leistung ist dann als Leistung von DH anzusehen.
  3. Auch bei Leistungen, die beim Auftraggeber erbracht werden, ist DH den eingesetzten Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen gegenüber weisungsbefugt.
  4. Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die im Auftrag festgelegten Leistungen seinen Anforderungen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter der DH oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
  5. Erfüllungsort ist der Standort von DH in Düsseldorf.

§ 3 Liefer- und Leistungstermine

  1. Termine und Fristen, die von DH genannt werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. DH haftet nicht für die Verletzung von verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, wenn die Verzögerungen in der Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt eingetreten sind und nicht von DH zu vertreten sind. Dies beinhaltet Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung und Naturkatastrophen. Die Vertragspartner informieren sich über den Beginn und das Ende solcher Ereignisse, soweit sie ihnen bekannt sind. Der Auftraggeber räumt DH in vorgenannten Fällen nach Ende der Beeinträchtigung eine angemessene Fristverlängerung ein.
  3. Hat DH eine Terminüberschreitung zu vertreten, wird der Auftraggeber, soweit es ihm zumutbar ist, eine angemessene Nachfrist setzen. Nach erneutem Fristablauf ist der Auftraggeber berechtigt, den nachweisbar eingetretenen Verzugsschaden geltend zu machen. Soweit zumutbar, wird der Auftraggeber vor der Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber DH eine letzte Nachfrist zur Leistungserbringung setzen.
  4. Hat der Auftraggeber eine Terminüberschreitung zu vertreten, verschieben sich vereinbarte Termine um einen angemessenen Zeitraum. DH ist berechtigt, eine angemessene Frist zur Erbringung von Mitwirkungsleistungen zu setzen. DH wird erst dann eine Entschädigung gemäß § 642 BGB geltend machen, nachdem eine letzte Frist zur Erbringung der Mitwirkungsleistungen gesetzt wurde, es sei denn dies ist unzumutbar.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber vergütet die Leistungen von DH entsprechend den vertraglichen. Soweit nicht anders vereinbart, werden Reisezeiten, Reisekosten und Unterbringungskosten und Mehrverpflegungsaufwände nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, erhält DH eine Vergütung nach Aufwand in Form von Stundensätzen. Anteilig geleistete Stunden werden anteilig vergütet. Die Tagessätze beziehen sich in der Regel auf Aktivitäten, die in der Zeit von montags bis freitags zwischen 8.00 und 17.00 Uhr erbracht werden.
  3. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt auf Grundlage eines Tätigkeitsnachweises, der der Rechnung beigefügt wird. Die Aufstellung gilt als anerkannt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung Widerspruch einlegt.
  4. Rechnungen, die durch DH gestellt werden, sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist DH berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt vorbehalten.
  6. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor, so ist DH berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. DH ist in diesem Fall berechtigt, die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich gestundeter Beträge zu verlangen oder entsprechende Sicherheiten zu fordern.

§ 5 Eigentum an Arbeitsergebnissen

  1. Arbeitsergebnisse im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind Konzepte, Software inklusive Dokumentation und ähnliche Projektergebnisse von DH. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung schutzfähige Arbeitsergebnisse entstehen, stehen alle Rechte an diesen Arbeitsergebnissen, insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen und technische Schutzrechte, ausschließlich DH zu. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder die Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind.
  2. Wurde die Übergabe von Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber vereinbart, so räumt DH dem Auftraggeber an solchen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse in seinem Geschäftsbetrieb ein. Die Übertragung weitergehender Nutzungsrechte bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Zur darüber hinausgehenden Verwertung und Verbreitung der Arbeitsergebnisse bedarf der Auftraggeber der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch DH. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
  3. DH behält sich das Eigentum und die Rechte an den Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.
  4. DH behält sich bei Lieferung von Arbeitsergebnissen vor, dem Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrechte bei Verzug der Zahlung des Auftraggebers vorläufig bis zur vollständigen Zahlung zu widerrufen. Sonstige gesetzliche und vertragliche Rechte von DH bleiben wegen durch den Widerruf des Zahlungsverzugs unberührt.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Die Mitwirkung des Auftraggebers ist für die Erbringung der Leistung durch DH unverzichtbar. Die in diesem Paragraphen genannten Mitwirkungspflichten sind vom Auftraggeber unentgeltlich und innerhalb vereinbarter Fristen in ausreichendem Umfang zu erbringen.
  2. Der Auftraggeber stellt DH alle für die Leistungserbringung notwendigen Dokumente und Informationen zeitgerecht zur Verfügung.
  3. Der Auftraggeber stellt zu Beginn des Auftrags soweit für die Erfüllung des Auftrags notwendig den Zugriff auf seine Systeme sicher und stellt notwendige Berechtigungen bereit. Wird der Auftraggeber durch DH auf das Fehlen von Softwarezugängen oder Berechtigungen hingewiesen, stellt der Auftraggeber diese unverzüglich bereit.
  4. Vor der operativen Nutzung der bereitgestellten Arbeitsergebnisse nimmt der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse ab und stellt die Korrektheit durch einen Abnahmetest sicher. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht dazu, die Abnahme zu verweigern.
  5. Der Auftraggeber informiert DH unverzüglich über festgestellte Mängel und stellt erforderliche Leistungen zur Beseitigung der Mängel bei.
  6. Die Ergebnisse eines Auftrags sind innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe bzw. Bereitstellung abzunehmen. Die Arbeitsergebnisse gelten auch ohne Abnahme als abgenommen, nachdem sie für 4 Wochen operativ genutzt wurden.
  7. Erfüllt der Auftraggeber eine seiner festgelegten Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, sind die daraus resultierenden Verzögerungen oder Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

  1. DH haftet dafür, dass die übergebene Leistung aus einem Auftragsverhältnis der Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist.
  2. Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 12 Monate ab der Abnahme der Leistung. Ansprüche sind nicht an Dritte abtretbar.
  3. DH beseitigt Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Der Auftraggeber wird DH angemessene Fristen für die Beseitigung von Mängeln setzen. Voraussetzung ist, dass die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, trägt der Auftraggeber die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die DH nicht zu vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen.
  4. Schlägt die Nacherfüllung der fälligen Leistung mindestens zweimal oder endgültig fehl und ist die Nachbesserung durch DH zumutbar, kann der Auftraggeber die weiteren Rechte gemäß BGB geltend machen.
  5. Die Rückgängigmachung des Vertrages und/oder die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann nur bei einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung der DH verlangt werden.
  6. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Arbeitsergebnisse verändert oder in sonstiger Weise in sie eingreift, es sei denn, er kann nachweisen, dass der jeweilige Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
  7. Hat DH die Leistung bereits teilweise erbracht, kann der Auftraggeber statt der ganzen Leistung nur dann Schadensersatz verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
  8. DH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
  9. Die Haftung auf DH ist in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch DH beruhen. Wesentliche Pflichten sind in diesem Sinne solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf.
  10. Im Übrigen haftet DH bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf 10 % der Vertragssumme, maximal aber 5.000,- Euro pro Vertrag.

§ 8 Kündigung

  1. Die Kündigungsfristen richten sich nach den Vereinbarungen des jeweiligen Vertrags. Ist keine Kündigungsfrist festgelegt worden, so kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende ordentlich kündigen.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
  3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 9 Abtretung von Rechten und Pflichten

Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Auftragsverhältnis ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von DH nicht an Dritte abtreten.

§ 10 Datenschutz

DH und der Auftraggeber verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien, im Rahmen der Vertragserfüllung nur mit Dritten zusammenzuarbeiten, die auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO verpflichtet worden sind.

§ 11 Geheimhaltung

Die Vertragspartner verpflichten sich dazu, vertrauliche Informationen und Dokumente des anderen Vertragspartners, die als vertraulich anzusehen sind oder vom anderen Vertragspartner als vertraulich eingestuft werden, geheim zu halten und streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für Angebote von DH und die zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Verträge sowie alle im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Informationen. Die Vertragspartner werden auch ihre Mitarbeiter und Dritte, sofern diese mit den vertraulichen Informationen berechtigter Weise in Berührung kommen, entsprechend verpflichten, soweit diese nicht bereits anderweitig zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet worden sind.

§ 12 Allgemeine Vertragsbestimmungen

Mündliche Nebenabreden wurden zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche vertragliche Leistungen auch gegenüber kaufmännischen Kunden i.S. des HGB gilt Düsseldorf als vereinbart.

Düsseldorf, 25.03.2024
Daniel Hoogen – IT Consulting und Softwareentwicklung
Konkordiastr. 94
40219 Düsseldorf